Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
15.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KHV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen
§ 25.Paragraph 25,
Die nachfolgend genannten Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß § 172a LFG bereitzustellen: Die nachfolgend genannten Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß Paragraph 172 a, LFG bereitzustellen:
Art des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes,
Größe des Referenzhubschraubers und höchstzulässige Abflugmasse,
An- und Abflugverfahren (§ 16 Abs. 6),An- und Abflugverfahren (Paragraph 16, Absatz 6,),
Hubschrauberlandeplatzbezugspunkt,
Hubschrauberlandeplatzbezugshöhe,
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF): Abmessungen aufgerundet zum nächsten vollen Meter, Neigung, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
Endanflug- und Startfläche (FATO): Art der Endanflug- und Startfläche, rechtweisende Richtung bis auf ein Hundertstel Grad, Pistenbezeichnung, Länge, Breite bis auf den nächsten Meter, Neigung, Art der Oberfläche,
Sicherheitsfläche: Länge, Breite, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
Hubschrauberrollbahn, Schwebeflugweg und Versetzweg: Bezeichnung, Breite, Art der Oberfläche,
Vorfeld: Art der Oberfläche,
Hubschrauberabstellplätze: Länge, Breite, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
allenfalls vorhandene Freifläche: Länge, Bodenprofil,
optische Hilfen für Anflugverfahren, Markierung und Befeuerung von FATO, TLOF, Rollbahnen, Schwebeflugwege, Versetzwege und Vorfeldern,
Hindernisbegrenzungsflächen,
Hindernisse in der Umgebung, welche die Hindernisbegrenzungsflächen durchragen oder aus flugbetrieblicher Sicht von Relevanz sind,
festgelegte Rettungs- und Feuerlöschgerätschaften und Dienste,
Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 1. Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz eins Punkt
Schlagworte
Anflugverfahren, Aufsetzfläche, Endanflugfläche, Rettungsgerätschaften
Im RIS seit
24.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
20009839
Dokumentnummer
NOR40191735