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Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung § 2

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als

  1. Ziffer eins
    Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz: eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet wird (Paragraph 80 b, LFG),
  2. Ziffer 2
    Ambulanzeinsätze: Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge,
  3. Ziffer 3
    Rettungseinsätze (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS): Flüge zum Zweck der Unterstützung medizinischer Hilfeleistungen, bei denen ein sofortiger und schneller Transport unerlässlich ist, durch die Beförderung von
    1. Litera a
      medizinischem Personal,
    2. Litera b
      medizinischem Material (Ausrüstung, Blut, Organe, Medikamente), oder
    3. Litera c
      kranken oder verletzten Personen und anderen direkt beteiligten Personen,
  4. Ziffer 4
    dicht besiedeltes Gebiet: im Zusammenhang mit einer Stadt oder Siedlung ein Bereich, der im Wesentlichen für Wohn-, gewerbliche oder Erholungszwecke genutzt wird (Ziffer 18, des Anhanges römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, idgF),
  5. Ziffer 5
    Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen: ein Gebiet, in dem eine sichere Notlandung nicht durchgeführt werden kann, weil die Oberfläche dies nicht zulässt oder in dem ein unannehmbares Risiko einer Gefährdung von Personen oder Objekten am Boden besteht sowie diejenigen Teile eines dicht besiedelten Gebietes, in dem keine geeigneten Flächen für eine sichere Notlandung vorhanden sind,
  6. Ziffer 6
    Aufsetz- oder Abhebefläche (TLOF): eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der ein Hubschrauber abheben kann,
  7. Ziffer 7
    Bodeneffekt: ein aerodynamisch bedingter zusätzlicher Auftrieb eines Hubschraubers, der bei einem Flug in Bodennähe entsteht; die Flughöhe ist hierbei gleich oder kleiner dem Durchmesser des Hauptrotors (1,0 Rotordurchmesser),
  8. Ziffer 8
    Brechbarkeit: ein Merkmal eines Objektes, durch das es seine strukturelle Unversehrtheit und Steifigkeit bis zur gewünschten Belastungsgrenze beibehält, aber beim Auftreffen einer größeren Last so bricht, sich verformt oder nachgibt, dass sich für Luftfahrzeuge die geringste Gefahr ergibt,
  9. Ziffer 9
    Endanflug- und Startfläche (FATO): eine definierte Fläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder Landen beendet wird und von der das Startverfahren begonnen wird; im Falle des Betriebes in Flugleistungsklasse 1 umfasst die definierte Fläche die verfügbare Startabbruchfläche,
  10. Ziffer 10
    Referenzhubschrauber: das für die Benützung des jeweiligen Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes vorgesehene größte Hubschrauberbaumuster,
  11. Ziffer 11
    Größe des Hubschraubers (D): jene beim Referenzhubschrauber gemessene Distanz, beginnend beim vordersten Punkt des drehenden Hauptrotors bis zum hintersten Punkt des drehenden Heckrotors oder der Hubschrauberstruktur, wenn die drehenden Rotoren davon umfassend sind,
  12. Ziffer 12
    Betrieb in der Flugleistungsklasse 1: ein Betrieb, bei dem der Hubschrauber bei Ausfall des kritischen Triebwerks innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke landen oder den Flug zu einem geeigneten Landebereich sicher fortsetzen kann, je nachdem, wann der Ausfall eintritt,
  13. Ziffer 13
    Betrieb in der Flugleistungsklasse 2: ein Betrieb, bei dem im Falle eines Ausfalls des kritischen Triebwerks genügend Leistung vorhanden ist, die es dem Hubschrauber erlaubt, den Flug sicher fortzusetzen, sofern der Ausfall nicht zu einem frühen Zeitpunkt während des Starts oder einem späten Zeitpunkt der Landung eintritt, in welchem Fall eine Notlandung erforderlich sein kann,
  14. Ziffer 14
    Hindernis: alle festen (temporär oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutze von Luftfahrzeugen im Fluge vorgesehen ist,
  15. Ziffer 15
    Hubschrauberabstellfläche: eine Luftfahrzeugabstellfläche, die für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines Hubschraubers vorgesehen ist,
  16. Ziffer 16
    Rotorabwind: die vertikal durch den drehenden Rotor beschleunigte Luftmasse, die abhängig von Rotordurchmesser, -drehzahl und Anstellwinkel der Rotorblätter ist,
  17. Ziffer 17
    Sicherheitsfläche: eine auf einem Hubschrauberlandeplatz vorgesehene Fläche, welche die Endanflug- und Startfläche umgibt und frei von Hindernissen ist, außer solchen Anlagen, die für die Navigation erforderlich sind und die dazu dienen, das Risiko, dass ein Hubschrauber durch unbeabsichtigtes Abweichen von der Endanflug- und Startfläche zu Schaden kommt, zu reduzieren,
  18. Ziffer 18
    Rückwärtsstartverfahren: die Erreichung der Entscheidungshöhe für den Start (Startentscheidungspunkt – TDP) durch Rückwärtssteigflug, sodass vor Erreichung der Entscheidungshöhe auf der jeweiligen Landefläche retour gelandet werden kann sowie bei Erreichung der Entscheidungshöhe ein Start durch Einleitung eines angemessenen Sinkfluges durchgeführt werden kann,
  19. Ziffer 19
    Hindernisbegrenzungsfläche: jene festgelegten Flächen, welche durch Objekte (zB Gebäudeteile, Bäume, Seil- oder Drahtverspannungen udgl.) nicht durchragt werden sollen, um einen gefahrlosen Betrieb sicherzustellen,
  20. Ziffer 20
    zuständige Behörde: die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2, LFG),
  21. Ziffer 21
    Bodenlandeplatz: ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz, der sich auf festem Boden befindet,
  22. Ziffer 22
    erhöhter Landeplatz: ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz, dessen Endanflug- und Startfläche sich auf einem künstlichen Unterbau oder auf einer sonstigen Fläche, mindestens 3 m erhöht vom Erdboden, befindet.

Schlagworte

Rotordrehzahl, Ambulanzeinsatz, Wohnzweck, Aufsetzfläche, Endanflugfläche, Seilverspannung

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191712

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/82/P2/NOR40191712

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