Bundesrecht konsolidiert

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Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung § 11

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) bei einem erhöhten Landeplatz

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Ein erhöhter Hubschrauberlandeplatz muss mindestens eine Aufsetz- und Abhebefläche haben.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Größe und der Neigung der Aufsetz- und Abhebefläche sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Tragfähigkeit der Aufsetz- und Abhebefläche ist so zu bemessen, dass sie dem dafür vorgesehenen Betrieb standhält, es ist jedoch mindestens ein Startabbruch des Referenzhubschraubers bei höchstzulässiger Abflugmasse bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 1 anzusetzen. Bei dieser Bemessung ist zusätzlich die Belastung durch insbesondere Personen, Schnee, Fracht, Treibstofflagerung oder Treibstoffvorhaltung und notwendige Feuerlöschgeräte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Oberfläche der Aufsetz- und Abhebefläche muss rutschfest für Hubschrauber und Personen sein.

Schlagworte

Aufsetzfläche

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191721

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