Bundesrecht konsolidiert

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Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung § 1

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die für die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze zu erfüllenden Mindestanforderungen sowie bestimmte für die Benützung dieser Flächen einzuhaltende Anforderungen festgelegt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Absatz 3, durchgeführt worden ist. Im Falle einer Abweichung sind jedenfalls der jeweilige Stand der Technik sowie die Bestimmungen der Paragraphen 4, 7, 24, sowie 25 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des Zivilflugplatzhalters und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.
  4. Absatz 4,Von dieser Verordnung unberührt bleiben die für Ambulanz- und Rettungsflüge anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen flugbetrieblichen sowie technischen Bestimmungen.

Schlagworte

Ambulanzflug

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191711

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/82/P1/NOR40191711

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