Bundesrecht konsolidiert

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IngG-Kostenverordnung § 2

Kurztitel

IngG-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 73/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zertifizierungstaxe für das Jahr 2017 wird mit 370,00 Euro festgelegt.
  2. Absatz 2,Ab 1. Jänner 2018 erhöht oder verringert sich der Betrag der Zertifizierungstaxe jährlich entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei als Basisjahr das Jahr 2017 gilt und der jeweils für den Monat Oktober verlautbarte Wert heranzuziehen ist. Der errechnete Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3,Im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs gemäß Paragraph 5, Absatz 5, IngG erhöht sich die Zertifizierungstaxe um den auf die Funktionsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IngG entfallenden Teil der Taxe zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 Euro.

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20009833

Dokumentnummer

NOR40191638

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/73/P2/NOR40191638

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