(3)Absatz 3,Im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 5 IngG erhöht sich die Zertifizierungstaxe um den auf die Funktionsentschädigung gemäß § 9 Abs. 3 IngG entfallenden Teil der Taxe zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 Euro.Im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs gemäß Paragraph 5, Absatz 5, IngG erhöht sich die Zertifizierungstaxe um den auf die Funktionsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IngG entfallenden Teil der Taxe zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 Euro.