Bundesrecht konsolidiert

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KMA-Verordnung § 4

Kurztitel

KMA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude, die zu einem Kostenersatz für Mehrkosten gemäß Paragraph 33, zweiter Satz UG führen, schließt der Bund mit dem jeweils betroffenen Bundesland eine Vereinbarung ab. Für andere Maßnahmen, die zu einem Kostenersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG) führen, werden vom Bund oder von der Universität mit dem jeweiligen Krankenanstaltenträger Vereinbarungen abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Mehrkosten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG) werden, sofern durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Bund und der für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständigen Gebietskörperschaft nicht anders geregelt, nach der Nettonutzfläche der durch die Universität zu nutzenden Räume bzw. nach den Anschaffungskosten der zur Erstausstattung zählenden und für Zwecke der universitären Lehre oder Forschung dienenden Geräte und sonstigen Ersteinrichtung berechnet.
  3. Absatz 3,Die Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten werden
    1. Ziffer eins
      für die ausschließlich für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bestimmten Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Bund und
    2. Ziffer 2
      für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung bestimmten Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Rechtsträger der Krankenanstalt
    getragen.
  4. Absatz 4,Sollen Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb benützt werden, wird der Beitrag des Bundes nach dem der vereinbarten Nutzung durch die Universität entsprechenden Anteil bemessen.
  5. Absatz 5,Sind bestimmte der Krankenversorgung dienende Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme auch für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität größer zu dimensionieren bzw. in größerer Anzahl bereit zu stellen, als dies dem Bedarf der Zentralkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, KAKuG) entspricht, werden die Mehrkosten nach diesem Zusatzbedarf bemessen.

Schlagworte

Errichtungskosten, Lehrbetrieb

Im RIS seit

15.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20009830

Dokumentnummer

NOR40191576

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/70/P4/NOR40191576

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