(2)Absatz 2,Jede Universität prüft in Zusammenarbeit mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt im Zuge der in Abs. 1 vorgesehenen Evaluierung die Auswirkungen der Weiterentwicklung der medizinischen Wissenschaften sowie der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf die Bedürfnisse der Universität und der Krankenanstalt sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Geräten und Einrichtungen sowie des Personaleinsatzes. Unter Wahrung des Leistungsniveaus einer Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) und der uneingeschränkten Erfüllung der Aufgaben der Universität im Klinischen Bereich sind dabei auch die Möglichkeiten zu kostendämpfenden Maßnahmen zu berücksichtigen.Jede Universität prüft in Zusammenarbeit mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt im Zuge der in Absatz eins, vorgesehenen Evaluierung die Auswirkungen der Weiterentwicklung der medizinischen Wissenschaften sowie der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf die Bedürfnisse der Universität und der Krankenanstalt sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Geräten und Einrichtungen sowie des Personaleinsatzes. Unter Wahrung des Leistungsniveaus einer Zentralkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, KAKuG) und der uneingeschränkten Erfüllung der Aufgaben der Universität im Klinischen Bereich sind dabei auch die Möglichkeiten zu kostendämpfenden Maßnahmen zu berücksichtigen.