Bundesrecht konsolidiert

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Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung § 3

Kurztitel

Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 7/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AndKo-SoV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.
  2. Absatz 2,Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

20009775

Dokumentnummer

NOR40190073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/7/P3/NOR40190073

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