(2)Absatz 2,Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach § 55 Z 1 KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auszuweisen.Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auszuweisen.