Bundesrecht konsolidiert

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KLRV Universitäten Anl. 3

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anlage 3 zu Paragraph 20, Absatz 8 Bewertung der Lehre

Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:

  • Strichaufzählung
    Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung,
  • Strichaufzählung
    Nachbereitung der Lehrveranstaltung,
  • Strichaufzählung
    Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltung,
  • Strichaufzählung
    Abnahme von Prüfungen über die Lehrveranstaltung,
  • Strichaufzählung
    Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.

Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen:

  • Strichaufzählung
    das Lehrformat,
  • Strichaufzählung
    der Prüfungsmodus,
  • Strichaufzählung
    Anzahl der Prüfungsereignisse,
  • Strichaufzählung
    die Anzahl der Studierenden,
  • Strichaufzählung
    Umfang der Evaluierungsmaßnahme,
  • Strichaufzählung
    curriculare Vorgaben.

KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie

Aufwand in Minuten pro Lehreinheit

Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit

Beschreibung

LV-Kat. 1

180 – 160

170

höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach

LV-Kat. 2

159 – 140

150

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem niedrigen Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 3

139 – 120

130

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit im Wesentlichen etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 4

119 – 100

110

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit weitestgehend etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit hohem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 5

99 – 90

95

geringer personenbezogener Zeitaufwand mit geringen Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrenden; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem oder praktischen Fach, in dem der Lehrende überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt

Im RIS seit

29.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40214065

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