Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS-B § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

02.03.2017

Außerkrafttretensdatum

29.04.2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen Prüfung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf Basis des Paragraph 23 a, SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
  2. Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
  4. Absatz 4,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191442

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