Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis |
Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Formen und Umfang der Reifeprüfung |
§ 3.Paragraph 3, | Prüfungsgebiete |
2. Abschnitt Hauptprüfung2. Abschnitt, Hauptprüfung |
1. Unterabschnitt abschließende (Anm.: 1) Arbeit1. Unterabschnitt, abschließende Anmerkung, eins, ) Arbeit |
§ 4.Paragraph 4, | Prüfungsgebiet |
§ 5.Paragraph 5, | Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit |
§ 6.Paragraph 6, | Durchführung der abschließenden Arbeit |
§ 7.Paragraph 7, | Prüfungstermine der abschließenden Arbeit |
2. Unterabschnitt Klausurprüfung2. Unterabschnitt, Klausurprüfung |
§ 8.Paragraph 8, | Prüfungstermine der Klausurprüfung |
§ 9.Paragraph 9, | Prüfungsgebiete der Klausurprüfung |
§ 10.Paragraph 10, | Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 11.Paragraph 11, | Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 12.Paragraph 12, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ |
§ 13.Paragraph 13, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ |
§ 14.Paragraph 14, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ |
§ 15.Paragraph 15, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ |
§ 16.Paragraph 16, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ |
§ 17.Paragraph 17, | Durchführung der Klausurprüfung |
§ 18.Paragraph 18, | Mündliche Kompensationsprüfung |
3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung3. Unterabschnitt, Mündliche Prüfung |
§ 19.Paragraph 19, | Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung |
§ 20.Paragraph 20, | Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen |
§ 21.Paragraph 21, | Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen |
§ 22.Paragraph 22, | Durchführung der mündlichen Prüfung |
3. Abschnitt Schlussbestimmungen3. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 23.Paragraph 23, | Übergangsbestimmung |
§ 24.Paragraph 24, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)Anmerkung eins, : Die Novellierungsanordnung Artikel 2, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)