Bundesrecht konsolidiert

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Online-Identifikationsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

02.11.2021

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4, FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 21, Absatz 4, FM-GwG).
  2. Absatz 2,Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden:
    1. Ziffer eins
      Jedenfalls das Gesicht des potentiellen Kunden oder der vertretungsbefugten natürlichen Person des potentiellen Kunden,
    2. Ziffer 2
      die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite und
    3. Ziffer 3
      die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.
    Die Bildschirmkopien haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der potentielle Kunde oder die vertretungsbefugte natürliche Person des potentiellen Kunden und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung
    1. Ziffer eins
      seinen Kopf unter Präsentation des Gesichts zu bewegen und getrennt davon
    2. Ziffer 2
      die Seriennummer seines amtlichen Lichtbildausweises mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern:
    1. Ziffer eins
      Visuelle Überprüfung des Vorhandenseins der optischen Sicherheitsmerkmale einschließlich bewegungsoptischer (holographischer) oder gleichwertiger Sicherheitsmerkmale, die nach Aufforderung zum horizontalen und vertikalen Kippen des amtlichen Lichtbildausweises deutlich erkennbar sein müssen,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der korrekten alphanumerischen Ziffernorthographie der Seriennummer,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der Unversehrtheit der Laminierung, die den amtlichen Lichtbildausweis umschließt, oder vergleichbarer Merkmale, die für die Unversehrtheit des Dokumentes sprechen,
    4. Ziffer 4
      Überprüfung zum Zwecke des Ausschlusses, dass es sich nur um ein nachträglich mit dem amtlichen Lichtbildausweis verbundenes Lichtbild handelt,
    5. Ziffer 5
      Überprüfung der logischen Konsistenz
      1. Litera a
        der Merkmale des potentiellen Kunden oder der vertretungsbefugten natürlichen Person des potentiellen Kunden einerseits und der Personenbeschreibung sowie des Lichtbildes im amtlichen Lichtbildausweis andererseits, außerdem
      2. Litera b
        des Lichtbildes, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im amtlichen Lichtbildausweis zueinander, außerdem
      3. Litera c
        aller weiterer unter Umständen bereits vorhandener Kundendaten einerseits und der entsprechenden weiteren Angaben auf dem amtlichen Lichtbildausweis andererseits.
  5. Absatz 5,Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an ihn per E-Mail oder SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden.

Im RIS seit

01.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40205750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/5/P4/NOR40205750

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