(2)Absatz 2,Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 Z 2 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden:Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden:
Jedenfalls das Gesicht des potentiellen Kunden oder der vertretungsbefugten natürlichen Person des potentiellen Kunden,
die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite und
die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.
Die Bildschirmkopien haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der potentielle Kunde oder die vertretungsbefugte natürliche Person des potentiellen Kunden und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.