Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Online-Identifikationsverordnung § 1

Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird.
  2. Absatz 2,Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG.
  3. Absatz 3,Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhebung des Sicherheitsniveaus setzen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/5/P1/NOR40189873

Navigation im Suchergebnis