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Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § 3

Kurztitel

Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabGebV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung der gemäß Paragraph 10 a, TNRSG einzureichenden Unterlagen und Aufzeichnungen sowie alle notwendigen Untersuchungen und toxikologischen Bewertungen. Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. Paragraph 3, Absatz 5, ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  5. Absatz 5,Wird die Zulassungsgebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, ist sie der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzuschreiben. Die nicht oder nur zum Teil entrichtete Zulassungsgebühr ist in Bezug auf den noch aushaftenden Fehlbetrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Verwaltungsweg einzubringen.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20009809

Dokumentnummer

NOR40247668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/43/P3/NOR40247668

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