(4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.