Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung einer Blutkommission
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
03.02.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BKVO
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Kostenersatz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
Im RIS seit
03.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Gesetzesnummer
20009807
Dokumentnummer
NOR40191161