Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer Blutkommission § 5

Kurztitel

Errichtung einer Blutkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Kostenersatz

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20009807

Dokumentnummer

NOR40191161

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/41/P5/NOR40191161

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