Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer Blutkommission § 4

Kurztitel

Errichtung einer Blutkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Mitgliedschaft und Pflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Bei der Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft verpflichtet. Inhalt und Ablauf der Beratungen sind, soweit sie nicht bereits gemäß Paragraph 3, veröffentlicht wurden, vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von jeweils vier Jahren ernannt. Sie und gemäß Paragraph eins, Absatz 6, allenfalls beigezogene, fachlich qualifizierter Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine allgemeine, und in der Folge gegebenenfalls auch jeweils zu Sitzungsbeginn eine spezielle, Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, Interessenkonflikte bestehen.
  3. Absatz 3,Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle und das Ersatzmitglied davon in Kenntnis zu setzen und diesem allenfalls bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen unverzüglich weiterzuleiten. Eine gleichzeitige Teilnahme des Mitglieds und des Ersatzmitglieds an den Sitzungen der Kommission ist zu vermeiden.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu bestellen.

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20009807

Dokumentnummer

NOR40191160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/41/P4/NOR40191160

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