Geltungsdauer der Einspeisetarife
§ 5.Paragraph 5,
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012 Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012
für Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 sowie den Paragraphen 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.