(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug aufAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG;die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG;
die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG;die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG;
die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oderdie Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, oder
die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,
die in den §§ 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.die in den Paragraphen 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.