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Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Netznutzungsentgelt

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit:

 

0,233 /kWh

Leistung:

 

100,00 /kW

9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve

  1. Litera a
    Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit:

 

0,085 /kWh

Zusätzliche Leistung:

 

100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
  1. Litera b
    Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

  1. Absatz 3,Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 3.228,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Schlagworte

Sekundärenergie

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40199853

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