Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 2

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
    2. Ziffer 2
      „Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
    3. Ziffer 3
      „Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
    4. Ziffer 4
      „Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
    5. Ziffer 5
      „Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    6. Ziffer 6
      „Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    7. Ziffer 7
      „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    8. Ziffer 8
      „Arbeitspreis (AP)“ die auf die elektrische Arbeitseinheit (kWh) angelegten Preisansätze;
    9. Ziffer 9
      „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils 10 bis 16 Uhr, gemäß Paragraph 5, Absatz eins b,;
    10. Ziffer 10
      „Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
    11. Ziffer 11
      „Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
    12. Ziffer 12
      „Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
    13. Ziffer 13
      „unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
    14. Ziffer 14
      „Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
    15. Ziffer 15
      „Doppeltarif-Tages-Arbeitspreis (DTAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im gesamten Kalenderjahr;
    16. Ziffer 16
      „Doppeltarif-Nacht-Arbeitspreis (DNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im gesamten Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Im RIS seit

19.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40273636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/398/P2/NOR40273636

Navigation im Suchergebnis