Bundesrecht konsolidiert

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APAB-Angebotsinformationsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

APAB-Angebotsinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.07.2026

Abkürzung

APAB-AIV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Größenklasse gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 6 in Verbindung mit Paragraph 271 a, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, und Branche,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden für durchgeführte Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG getrennt nach Stunden für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG durch Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Abschlussprüfungen von Konzernen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, APAG,
    7. Ziffer 7
      Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb, insbesondere die Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen Wirtschaftsprüfer, eingetragenen Revisoren und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes mit Auftragsverantwortung, aufgegliedert nach Standorten,
    8. Ziffer 8
      Angaben zu einem allfällig vorhandenen Netzwerk oder einem sonstigen beruflichen Zusammenwirken.
  2. Absatz 2,Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, APAG sind die Informationen des Absatz eins, Ziffer eins bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sind den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen.

Schlagworte

Jahresabschlussprüfung

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20010102

Dokumentnummer

NOR40199787

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/396/P1/NOR40199787

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