(2)Absatz 2,Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 23 Abs. 5 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten.Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, APAG sind die Informationen des Absatz eins, Ziffer eins bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten.