Bundesrecht konsolidiert

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Transparenz-Verordnung 2018 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 392/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

27.09.2022

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 gilt für die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des Paragraph 133, BörseG 2018 erreicht, übersteigt oder unterschreitet, Folgendes: Sie ist als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in Paragraph 133, BörseG 2018 Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In den in Paragraph 133, Ziffer eins und 7 BörseG 2018 genannten Fällen ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen; Absatz 3, ist anwendbar.
  2. Absatz 2,In den in Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann. Weiters kann die Mitteilung in den in Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.
  3. Absatz 3,Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/392/P5/NOR40199742

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