Bundesrecht konsolidiert

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Transparenz-Verordnung 2018 § 10

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 392/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

3. Abschnitt
Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten

Paragraph 10,

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, sodass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;
  2. Ziffer 2
    eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;
  3. Ziffer 3
    Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.
Die in Ziffer eins, genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch gegebenenfalls nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199747

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