Bundesrecht konsolidiert

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Transparenz-Verordnung 2018 § 1

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 392/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

1. Abschnitt
Inhalte von Zwischenberichten

Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Absatz 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
    2. Ziffer 2
      eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem 29. März 2009 vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.
  3. Absatz 3,Der Anhang muss Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ausreichende Informationen, um die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten;
    2. Ziffer 2
      ausreichende Informationen und Erläuterungen zum angemessenen Verständnis aller wesentlichen Änderungen der Beträge und der Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199738

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