(1)Absatz eins,Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Absatz 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.