(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen fürBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für
ein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß Abs. 2 oderein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 2, oder
ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß § 3 Abs. 4 oderein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder
ein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß Abs. 3 oderein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 3, oder
ein gemäß Abs. 4 ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.ein gemäß Absatz 4, ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
sowie gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.sowie gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist. Paragraph 4, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.