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Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 § 4

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse
37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Absatz 2, zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen
    erreicht oder überstiegen wird.
  3. Absatz 3,Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Absatz eins, erstreckt sich gemäß Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Absatz eins bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199727

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/387/P4/NOR40199727

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