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ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung § 3

Kurztitel

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 378/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bewertung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, höchstens 20 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber erfüllt werden kann. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3,Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Landeszahnärztekammer zu treffen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Ist der Anteil an Vertragszahnärztinnen im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist das Hearing nach Absatz 3, mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bewerberin bereits nach Absatz 3, erster Satz allein erstgereiht ist,
    2. Ziffer 2
      an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Absatz 3, zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder
    3. Ziffer 3
      der Anteil der Vertragszahnärztinnen im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50% oder mehr beträgt.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Absatz 4, in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.

Schlagworte

Vertreterin

Im RIS seit

19.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010091

Dokumentnummer

NOR40199640

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