Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aus- und Fortbildung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAnwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen haben über eine anerkannte Ausbildung in den betreffenden Anwendungen und über anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz zu verfügen.
  2. Absatz 2Sofern die in Absatz eins, genannten Personen nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Absatz eins, ausreichende anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben, haben sie über eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 2 oder über eine Ausbildung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten im betreffenden Bereich gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verfügen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Personen haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 2 angeführten Themen oder an Fortbildungsveranstaltungen für Strahlenschutzbeauftragte des betreffenden Bereiches gemäß Paragraph 41, Absatz 4, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung jeweils im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  4. Absatz 4In Absatz eins, genannte Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits tätig waren, benötigen keine Ausbildung gemäß Absatz 2, Die Verpflichtung zur Fortbildung gemäß Absatz 3, besteht jedoch auch für diese Personen, wobei das erste Fortbildungsintervall mit dem dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahr zu laufen beginnt.

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199588

Navigation im Suchergebnis