Bundesrecht konsolidiert

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Medizinische Strahlenschutzverordnung § 16

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Es sind alle vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß unfallbedingter medizinischer Expositionen und unbeabsichtigter Expositionen so gering wie möglich zu halten.
  2. Absatz 2,Es ist ein geeignetes, dem radiologischen Risiko der medizinisch-radiologischen Verfahren entsprechendes System zur Aufzeichnung und Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter medizinischer Exposition oder unbeabsichtigter Exposition zu verwenden.
  3. Absatz 3,Im Fall von klinisch signifikanten unfallbedingten medizinischen Expositionen oder unbeabsichtigten Expositionen sind die Patientin/der Patient, die anwendende Fachkraft und die überweisende Person darüber und über die Ergebnisse der Analyse gemäß Absatz 2, zu informieren.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde ist unverzüglich über bedeutsame Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter medizinischer Exposition oder unbeabsichtigter Exposition zu unterrichten. Jedenfalls zu melden sind die in Anlage 3 angeführten Ereignisse. Weiters sind ihr die Ergebnisse der Untersuchung solcher Ereignisse und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse unverzüglich nach Vorliegen zu melden.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat Meldungen gemäß Absatz 4, unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40225757

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