Bundesrecht konsolidiert

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APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 371/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.07.2026

Abkürzung

APAB-QPBV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfbericht hat sich zweckmäßigerweise an dem auf der Internetseite der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.
  2. Absatz 2,Feststellungen gemäß Paragraph eins, haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der übertretenen Norm (Gesetz oder berufsständische Regelungen), die Einstufung der Schwere des festgestellten Mangels und die Angabe der Ursachen zu enthalten. Bei den Kapiteln 4.2 bis 4.9, 5.2.1. bis 5.2.7. und 6. ist nach den Feststellungen eine Gesamteinstufung des jeweiligen funktionellen Bereiches vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Unter dem Punkt Maßnahmenempfehlungen können, sofern erforderlich, Empfehlungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20010086

Dokumentnummer

NOR40199559

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/371/P2/NOR40199559

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