Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

VGGV

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 9 a, Absatz 4, GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (Paragraph 9 a, Absatz 5, GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „Bürgerkarte“ gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,.
  2. Absatz 2,Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG eingegeben werden können. Name und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus der Funktion „Bürgerkarte“ übernommen.
  3. Absatz 3,Anhand der gemäß Absatz 2, eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung dieser Unterlagen hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (Paragraph 4, Absatz 4, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß Paragraph 89 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40199483

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/363/P1/NOR40199483

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