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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

03.04.2019

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen Prüfung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, des SchUG-BKV können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des Paragraph 23 a, SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
  2. Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
  4. Absatz 4,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der besuchten lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der besuchten lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Im RIS seit

05.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40213779

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