§ 9 AusnahmeregelungParagraph 9, Ausnahmeregelung
Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Abs. 1 der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt.Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Absatz eins, der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt.