Bundesrecht konsolidiert

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Lenkprotokoll-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lenkprotokoll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

LP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Form und Gestaltung der Lenkprotokolle

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
    2. Ziffer 2
      Datum,
    3. Ziffer 3
      behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
    5. Ziffer 5
      die folgenden Zeitangaben:
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Einsatzzeit,
      2. Litera b
        Beginn und Ende der Ruhepausen,
      3. Litera c
        Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
      4. Litera d
        Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
      5. Litera e
        Gesamtdauer der Lenkzeit,
    6. Ziffer 6
      Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
    7. Ziffer 7
      Bemerkungen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann entfallen, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      keine Ausnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, AZG wirksam ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 AZG den Entfall zulässt.
  4. Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. Ziffer eins
      die Daten nach Absatz eins, von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. Ziffer 2
      alle Daten einer/einem bestimmten Lenkerin/Lenker zugeordnet werden können,
    3. Ziffer 3
      alle Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in die Daten, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20010037

Dokumentnummer

NOR40198934

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