(3)Absatz 3,Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann entfallen, wenn entwederDie Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann entfallen, wenn entweder
keine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 AZG wirksam ist, oderkeine Ausnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, AZG wirksam ist, oder
der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach § 13b Abs. 2 und 3 AZG den Entfall zulässt.der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 AZG den Entfall zulässt.