Bundesrecht konsolidiert

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Lenkprotokoll-Verordnung § 3

Kurztitel

Lenkprotokoll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an die Lenkerinnen/Lenker kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben, oder es zu ermöglichen, dass die Lenkprotokolle kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Werden gemäß Paragraph 5, Absatz 4, elektronische Geräte eingesetzt, sind zumindest Lenkprotokolle für eine ersatzweise händische Führung gemäß Absatz 5, letzter Satz zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
    1. Ziffer eins
      jeder Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Lenkprotokolle erforderlichen Anleitungen zu geben,
    2. Ziffer 2
      dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerinnen/Lenker all ihren Verpflichtungen bezüglich der Lenkprotokolle nachkommen, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis über die als Lenkerinnen/Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer samt Geburtsdatum zu führen.
  3. Absatz 3,Die Lenkprotokolle sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Dies ist im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkprotokolle nach dem Ende der Mitführungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mindestens 24 Monate geordnet nach Lenkerinnen/Lenker und Datum aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Lenkerin/dem Lenker auf Verlangen kostenlos Kopien der Lenkprotokolle auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Werden elektronische Geräte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, eingesetzt, gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Anstelle der Kopien gemäß Absatz 4, letzter Satz sind kostenlose Ausdrucke auszuhändigen.
    2. Ziffer 2
      Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle einer Lenkerin/einem Lenker zugeordnete Daten bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 4, im Betrieb lückenlos und lesbar eingesehen, ausgedruckt und den Organen der Arbeitsinspektion übermittelt werden können.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach Paragraph 15 d, AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Absatz 4, ist anzuwenden.
    Bei einem Defekt des Gerätes sind Lenkprotokolle ersatzweise händisch zu führen.

Im RIS seit

27.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20010037

Dokumentnummer

NOR40243854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/313/P3/NOR40243854

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