Bundesrecht konsolidiert

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Lenkprotokoll-Verordnung § 2

Kurztitel

Lenkprotokoll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lenkprotokolle

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Lenkprotokolle gemäß Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    2. Ziffer 2
      Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. Ziffer 4
      Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,
    6. Ziffer 6
      Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,,
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
      1. Litera a
        täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
      2. Litera b
        täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, AZG) beträgt.
    In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG.
  3. Absatz 3,Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Fahrzeughandwerk, Überstellungsfahrt, Geldtransport

Im RIS seit

27.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20010037

Dokumentnummer

NOR40243853

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