Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
§ 5.Paragraph 5,
Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 LLVG. Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, LLVG.