Bundesrecht konsolidiert

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GBR-Berufsausweis-Verordnung § 2

Kurztitel

GBR-Berufsausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 295/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBR-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Form

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
  3. Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hologramm in Form des Bundeswappens
    2. Ziffer 2
      Guillochenraster
    3. Ziffer 3
      Mikroschrift auf der Rückseite
  4. Absatz 4,Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Gesetzesnummer

20010024

Dokumentnummer

NOR40234894

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