Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017 § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Voralpenkreuz der Abschnitt zwischen km 148,23 und km 139,68 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt zwischen km 139,68 und km 148,18.

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20010023

Dokumentnummer

NOR40198687

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