Außerkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger, BGBl. II Nr. 323/1999, tritt außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 1999,, tritt außer Kraft.