Festsetzung der Höhe
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 55 Abs1. Weingesetz 2009 beträgt € 15 je Stunde und € 0,42 pro gefahrenen Kilometer. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß Paragraph 55, Abs1. Weingesetz 2009 beträgt € 15 je Stunde und € 0,42 pro gefahrenen Kilometer.