Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Druckgeräteberichtsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
06.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DGBV
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Text
Berichtszeitraum und Abgabetermin
§ 5.Paragraph 5,
Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Die Tätigkeitsberichte gemäß den Paragraphen 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.
Im RIS seit
06.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
20009995
Dokumentnummer
NOR40197922