Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 § 6

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV 2017

Index

70/02 Schulorganisation

Text

3. Abschnitt
Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.
  3. Absatz 3,Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Absatz 2,) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.

Schlagworte

Zielplan, Budgetvorgabe

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40232248

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