(2)Absatz 2,Die Erstellung der Entwürfe gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie unter Verwendung der von ihr bzw. ihm zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. Im Entwurf des Ressourcenplans ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Für die Darstellung des zusätzlichen Bedarfs zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die dafür unbedingt notwendig sind.Die Erstellung der Entwürfe gemäß Absatz eins, hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie unter Verwendung der von ihr bzw. ihm zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. Im Entwurf des Ressourcenplans ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Für die Darstellung des zusätzlichen Bedarfs zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die dafür unbedingt notwendig sind.