Bundesrecht konsolidiert

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Großhandelsdatenverordnung § 5

Kurztitel

Großhandelsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GHD-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Übermittlungspflichten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Strom- und Erdgashändler haben die gemäß Paragraph 4, aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Behörden an diese zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Eine Übermittlung dieser verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.
  3. Absatz 3,Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.
  4. Absatz 4,Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Stromhändler, Strombörse

Im RIS seit

08.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20009976

Dokumentnummer

NOR40197017

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