(1)Absatz eins,Strom- und Erdgashändler haben die gemäß § 4 aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in § 1 Abs. 2 genannten Behörden an diese zu übermitteln.Strom- und Erdgashändler haben die gemäß Paragraph 4, aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Behörden an diese zu übermitteln.