Bundesrecht konsolidiert

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Großhandelsdatenverordnung § 3

Kurztitel

Großhandelsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GHD-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Meldepflichtige gemäß Absatz 2 und 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten gemäß dem Anhang zu melden.
  2. Absatz 2,Regelzonenführer haben die meldepflichtigen Daten zur Regelreserve (Tabelle 2) unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Regelzonenführer und Bilanzgruppenkoordinator haben meldepflichtige Daten zu Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Nominierung und Allokation von Strom (Tabelle 1) nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu melden.
  4. Absatz 4,Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat am jeweils folgenden Gastag die finalen Allokationsdaten bestehend aus der Summe der Käufe und Verkäufe sowie die daraus resultierende Nettoposition für alle am virtuellen Handelspunkt tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu melden.
  5. Absatz 5,Die erforderlichen Daten sind verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Meldepflichtigen übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.

Im RIS seit

08.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20009976

Dokumentnummer

NOR40197015

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