(6)Absatz 6,Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Meldepflichtigen übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Meldepflichtigen übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.