Bundesrecht konsolidiert

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Großhandelsdatenverordnung § 1

Kurztitel

Großhandelsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GHD-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt Nummer L 326 vom 08.12.2011 Seite 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung bestimmt jene Daten über Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.

Schlagworte

Stromhändler

Im RIS seit

08.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20009976

Dokumentnummer

NOR40197013

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