§ 5.Paragraph 5,
Als das in § 323 Abs. 52 dritter Satz BAO genannte zusätzliche indirekt personenbezogene Identifikationsmerkmal kann das für den Pilotierungspartner für die Verwendung in seinem privaten Bereich erzeugte verschlüsselte bPK im Sinn des § 15 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017, verwendet werden. Als das in Paragraph 323, Absatz 52, dritter Satz BAO genannte zusätzliche indirekt personenbezogene Identifikationsmerkmal kann das für den Pilotierungspartner für die Verwendung in seinem privaten Bereich erzeugte verschlüsselte bPK im Sinn des Paragraph 15, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, verwendet werden.