(2)Absatz 2,Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und bekannt zu geben durch
Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe,
Anschlag bei den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling und
geeignete Kennzeichnung in der Natur.